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Initiative gegen Kirchen-Privilegien

3,8 Milliarden € Steuergelder

für Grundsteuern, Subventionen, Absetzbeträge

Privilegien

  • Die Kirche wird immer reicher, während die Gemeinden verarmen. Die Kirche ist der zweitgrößte Grundbesitzer nach dem Staat.
  • Früher war die Steuerbefreiung der Kirche im öffentlichen Interesse. Heute sind weniger als 2/3 der Bevölkerung noch gläubig.
  • Die Steuerbefreiung dient daher nicht mehr öffentlichen, sondern Partikular-Interessen und Rom.
  • Viele wertvolle soziale Dienste der Kirche, wie Caritas etc. sind in Wahrheit  nicht von der Kirche finanziert. Sie sahnt nur den „Ruhm“ dabei ab.

Wir fordern

  • Ende der Grundsteuerbefreiung der Kirche
  • Die Kirche darf nicht mehr vom Stiftungs- und Fondgesetz ausgenommen werden
  • Ende der Steuerabsetzbarkeit des Kirchenbeitrags
  • Deckelung der Agrarförderungen von Kirchengütern
  • Steuerliche Zusammenfassung von Kirchengütern
  • Befristung der direkten Subventionen an die katholische Kirche 70 Jahre nach dem Krieg

Details:

  • Die Kirche ist vom Stiftungs- und Fondsgesetz ausgenommen.
  • Es gibt eine Grundsteuerbefreiung für Gebäude, die etwa für Gottesdienste genutzt werden können. Steuerentgang: 53 Millionen pro Jahr.
  • Spenden werden nicht versteuert. Im Gegenteil: Kirchensteuer und kirchliche Spenden sind steuerlich absetzbar.  Steuerentgang: 124 Millionen, die Konfessionsfreie mitersetzen müssen.
  • Diözesen und Orden besitzen rund eine Viertelmillion Hektar an Grund und Boden. Dafür kassiert die Kirche indirekt Steuergeld – nach letzten Zahlen 2009 über 4 Millionen an EU-Agrarsubventionen – nicht gedeckelt.
  • Durch „billiges“ Geld (Einkünfte ohne Versteuerung wie Spenden und Steuerverschonung) ist die Kirche gegenüber anderen Marktteilnehmern privilegiert.
  • 44 Mio. € pro Jahr kosten alleine die Entschädigungen für den aufgelösten Religionsfonds. Das ist diskussionswürdig, denn niemand – außer der Kirche – wurde vollständig entschädigt und die Zahlungen sind außerdem nicht befristet. Durch den als Ersatz eingeführten Kirchenbeitrag entgehen dem Staat zudem Steuereinnahmen von ca. 120 Millionen €.

Links

Steuergesetze

Grundsteuergesetz 1955, Abschnitt I, Steuerpflicht

Steuergegenstand
§ 1 (1) Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Grundbesitz ist:

1. Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955);

2. das Grundvermögen (§§ 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes 1955);

3. das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht (§ 60 des Bewertungsgesetzes 1955).

(2) Steuergegenstände sind, soweit sie sich auf das Inland erstrecken:

1. Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§§ 30, 46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955). Den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben stehen die im § 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich;

2. die Grundstücke (§ 51 des Bewertungsgesetzes 1955). Den Grundstücken stehen die im § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.

Befreiungen

§ 2 Keine Grundsteuer ist zu entrichten für:

a) Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,

b) Grundbesitz einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes, der von der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für Zwecke der Seelsorge oder der religiösen Unterweisung benutzt wird,

c) Grundbesitz einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes, der von der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für ihre Verwaltungszwecke benutzt wird;

d) Grundbesitz einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes, der von der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft als Altenheim benutzt wird, wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch der Allgemeinheit freisteht und das Entgelt nicht in der Absicht, Gewinn zu erzielen, gefordert wird

Einkommenssteuergesetz
§ 18 (1) Z 5 Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind und ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, höchstens jedoch 400 Euro jährlich

Kapitalverkehrsteuergesetz
§ 6 (1) Von der Besteuerung sind ausgenommen
1 .die im § 2 bezeichneten Rechtsvorgänge bei inländischen Kapitalgesellschaften,
a) die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 der BAO in der jeweils geltenden Fassung dienen,

Sicherheitspolizeigesetz
§ 5 (1) Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die – wenn auch nur mittelbar – Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf Vorhaben der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der politischen Parteien und der ausländischen in Österreich akkreditierten Vertretungsbehörden keine Anwendung. Dies gilt auch für Überwachungen, die dem vorbeugenden Schutz nach § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 dienen.

Vorarlberger Verwaltungsabgabengesetz
§ 3 c) gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften

Fremdenverkehrsabgabegesetz
§ 7 (d) Unternehmen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Zwecken dienen (§§ 32 bis 46 der Landesabgabenordnung 1991)