- Die Kirche hat mit dem Kirchenrecht ein eigenes Rechtssystem („Kirchenrecht“) installiert, einen „Staat im Staat“ und entzieht sich so demokratischen Abläufen und einer Kontrolle durch den Staat. Beispiel: Installierung einer kircheneigenen Missbrauchskommission anstatt Übergabe an die Justiz.
- Konkordat: Der Austrofaschist Engelbert Dollfuß hat 1933 einen speziellen Vertrag, das Konkordat, mit dem Vatikan abgeschlossen, welches in Österreich Verfassungsrang genießt. Das Konkordat ist ein Quasi-„Staatsvertrag“ zwischen dem „Vatikanstaat“ und Österreich, der die Autonomie Österreichs in kirchlichen Belangen stark einschränkt und der Kirche in Österreich eine privilegierte öffentlich-rechtliche Stellung gesetzlich (teilweise im Verfassungsrang) zuerkennt.
- Das „Beichtgeheimnis“ entbindet Priester von ihrer staatsbürgerlichen Pflicht, an der Aufklärung von Gewaltverbrechen mitzuwirken.
- Die Kirche hat Zugriff auf amtliche Meldedaten ihrer Mitglieder.
Anmerkung
Konkordat vom 0.06.1933
Artikel I.
(Die Kirche darf ihre “Geistige Macht” und ihren Kultus (z. B. Kreuze wo auch immer) frei und “öffentlich” ausüben. Bedeutet, auch in allen öffentlichen Räumen…)
§ 1 Die Republik Österreich sichert und gewährleistet der heiligen römisch-katholischen Kirche in ihren verschiedenen Riten die freie Ausübung ihrer geistlichen Macht und die freie und öffentliche Ausübung des Kultus.
(Anerkennung des Staates im Staate und auch gleich die Zusage, diese Anerkennung niemals einzuschränken oder gar zu entziehen.)
§ 2 Sie anerkennt das Recht der katholischen Kirche, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesetze, Dekrete und Anordnungen zu erlassen; sie wird die Ausübung dieses Rechtes weder hindern noch erschweren.
(Sollten Dritte es aber nun wagen, der Kirche dieses Recht abzuerkennen, dann wird sie vom Staat vor diesen geschützt. Bis zu welchem Ausmaß möchte ich glaube ich nicht wissen.)
§ 3 In der Erfüllung ihrer geistlichen Amtspflicht steht den Geistlichen der Schutz des Staates zu.
(Damit schließt sich der Staat aus allem, was in der Kirche erlassen oder auch nur gesprochen wird, aus.)
§ 4 Der Heilige Stuhl genießt im Verkehr und in der Korrespondenz mit den Bischöfen, dem Klerus und den übrigen Angehörigen der katholischen Kirche in Österreich volle Freiheit ohne jede Einflussnahme der Bundesregierung. Dasselbe gilt für den Verkehr und die Korrespondenz der Bischöfe und Diözesanbehörden mit dem Klerus und den Gläubigen.
Artikel XIV.
(Der Staat versorgt die Kirche mit Daten vom Finanzamt für die Einvernahme der Kirchensteuer.)
Die Verwaltungsangelegenheiten der kirchlichen Verbände werden von der Kirche geregelt, wobei der Kirche das Recht zur Einhebung von Umlagen grundsätzlich zukommt; bei Vorschreibung von Umlagen wie überhaupt in allen jenen Fällen, in denen staatliche Interessen berührt werden, wird im Einvernehmen mit der staatlichen Gewalt vorgegangen.
Zwecks näherer Durchführung dieses Grundsatzes werden von den kirchlichen Diözesanbehörden im Einvernehmen mit der staatlichen Kultusverwaltung Richtlinien aufgestellt werden.
Zur Hereinbringung von Leistungen seitens der Mitglieder von kirchlichen Verbänden wird der Kirche der staatliche Beistand gewährt, sofern diese Leistungen im Einvernehmen mit der Staatsgewalt auferlegt wurden oder aus sonstigen Titeln zu Recht bestehen.
Artikel XVII.
(Warum? Wenn ein Geistlicher „weltliche“ Schulden macht, wird er nicht exekutiert?
Das Einkommen, indessen Genuß die Geistlichen kraft ihres Amtes stehen, ist im gleichen Maße exekutionsfrei, in dem es die Bezüge der Angestellten des Bundes sind.


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