Sexueller Missbrauch

  • Die Missbrauchs-Verbrechen der katholischen Kirche werden nicht staatlich verfolgt, sondern deren Aufklärung wird der Kirche selbst überlassen. Im aktuellen Missbrauchsskandal müssen sich die Opfer an eine von der Kirche bestellte Kommission wenden, anstatt dass diese Fälle an die Justiz übergeben werden.
  • Im Rahmen des aktuellen Missbrauchsskandals lässt es der Staat zu, dass die Kirche als Täter-Institution gegen sich selbst ermittelt, aufklärt und nach eigenem Gutdünken minimale Entschädigungen zuerkennt – oder auch nicht. Tatsache ist, dass die aktuellen staatsanwaltlichen Ermittlungen nur sehr zögerlich durchgeführt werden. Hausdurchsuchungen wie in belgischen Kircheneinrichtungen wären in Österreich undenkbar. So wurde es möglich, dass die Kirche Beweismaterial aus Österreich in geheime Archive in den Vatikan überstellen konnte. Dort sind sie vor dem Zugriff der heimischen Justizbehörden sicher.

Erstmals enthüllt ein detaillierter Bericht die Schattenseite der römisch-katholischen Kirche:

  • Die Mehrzahl der Misshandlungen hat
    sich über 2 bis 5 Jahre erstreckt.
  • 12% der Betroffenen waren zu Beginn der Übergriffe erst sechs Jahre oder jünger (!).
    Der Großteil der Misshandlungen (79,5%) ereignete sich zwischen dem 7. und dem 14. Lebensjahr.
  • Allein bei der Plattform Betroffener Kirchlicher Gewalt wurden 422 Personen als kirchliche Täter genannt. Die meisten davon leben noch, einige sind noch immer im Dienst.
  • Die Mehrzahl (63%) der Täter waren geweihte Priester.
  • Ein Viertel der TäterInnen drohte den Kindern mit der Hölle, mit Gewalt oder mit Versündigung, sollten sie über die erlittenen Gewaltverbrechen sprechen.
  • Missbrauchs-Täter hatten in der katholischen Kirche quasi Jobgarantie. Pfarrer wurden nur versetzt. Anzeigen von kirchlicher Seite gab es nicht. Selbst strafrechtlich verurteilte Priester wurden nach Erledigung der Haftstrafe neuerlich als Seelsorger eingesetzt und fanden
dort neue Opfer.

Link zur Studie [Plattform Betroffener kirchlicher Gewalt]:
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Anmerkung

Konkordat vom Juni 1933

Artikel XX
Im Falle der strafgerichtlichen Belangung eines Geistlichen oder einer Ordensperson hat das staatliche Gericht sofort den für den Belangten zuständigen Diözesanordinarius zu verständigen und demselben raschestens die Ergebnisse der Voruntersuchung und gegebenenfalls das Endurteil des Gerichtes sowohl in der ersten als auch in der Berufungsinstanz zu übermitteln.

Im Falle der Verhaftung und Anhaltung in Haft soll der Geistliche (Ordensperson) mit der seinem Stande und seinem hierarchischen Grade gebührenden Rücksicht behandelt werden.